Mit Verweis auf die Ausführungen in E. IV.16.1 hiervor wendete der Beschuldigte auch bezüglich des zweiten Oralverkehrs das Nötigungsmittel des psychischen Unterdrucksetzens an. Dass die Privatklägerin ihn dabei in den Penis biss, untermauert in eindrücklicher Weise, dass auch dieser Übergriff gegen ihren vorgängig deutlich erkennbar gemachten Willen erfolgte.