Wie jedoch bereits mehrfach aufgezeigt wurde, dauerte die psychische Drucksituation während des gesamten Tatzeitraums an, wobei die Privatklägerin im hier im Zentrum stehenden Tatzeitpunkt bereits zwei vollendete und zwei versuchte Vergewaltigungen über sich ergehen lassen musste und bereits einmal zum Oralverkehr gezwungen worden war. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. IV.16.1 hiervor wendete der Beschuldigte auch bezüglich des zweiten Oralverkehrs das Nötigungsmittel des psychischen Unterdrucksetzens an.