In Bezug auf den zweiten Vorfall nach Ziff. I.2.2 der Anklageschrift lassen sich den Aussagen der Privatklägerin keine konkreten Hinweise entnehmen, wonach der Beschuldigte körperliche Gewalt angewendet hätte. Wie jedoch bereits mehrfach aufgezeigt wurde, dauerte die psychische Drucksituation während des gesamten Tatzeitraums an, wobei die Privatklägerin im hier im Zentrum stehenden Tatzeitpunkt bereits zwei vollendete und zwei versuchte Vergewaltigungen über sich ergehen lassen musste und bereits einmal zum Oralverkehr gezwungen worden war.