16.3 Mehrfache sexuelle Nötigung (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift) Gestützt auf das Beweisergebnis zwang der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach entgegen ihrem Willen dazu, ihn oral zu befriedigen. Er vollzog damit beischlafsähnliche sexuelle Handlungen an ihr bzw. zwang sie zu deren Duldung. In Bezug auf den ersten Vorfall gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift ist festzuhalten, dass der Beschuldigte neben dem Nötigungsmittel des psychischen Unterdrucksetzens auch dasjenige der Gewalt anwendete. Die Privatklägerin teilte ihm mit, dass sie Schmerzen habe und nicht mehr könne.