41 Der Beschuldigte handelte bezüglich der Vorfälle nach Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift wiederum mit direktem Vorsatz, namentlich im Wissen darum, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr will und er sich trotzdem über deren Willen hinwegsetzen wollte, um seine Befriedigung zu erlangen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift schuldig zu erklären.