I.1.5 der Anklageschrift ist Folgendes festzuhalten: Indem der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Bett drückte und an den Schultern, den Armen und an den Hüften festhielt, als sie versuchte, von ihm wegzukommen, die Privatklägerin zudem gewaltvoll auf das Bett stiess und ihr Gesicht in die Matratze drückte, bediente er sich – neben dem psychischen Unterdrucksetzen, welches durch die vorangehenden Vergewaltigungen und den Vergewaltigungsversuch noch verstärkt wurde – dem Nötigungsmittel der Gewalt.