Vielmehr hat er alles getan, was für ihn möglich war, um an sein Ziel zu gelangen. Das Versuchsstadium war zu diesem Zeitpunkt bereits klar überschritten, weshalb ein Schuldspruch betreffend Ziff. I.1.2 der Anklageschrift zu ergehen hat. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift ist Folgendes festzuhalten: