Damit ist der Beschuldigte zur Tatausführung geschritten. Ein Rücktritt aus eigenem Antrieb ist nicht anzunehmen, gelang es ihm doch lediglich aufgrund von äusseren Umständen – namentlich dem frappanten Grössenunterschied zwischen ihm und der Privatklägerin – nicht, den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest (pag. 1373, S. 83 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Abbruch somit nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen war. Vielmehr hat er alles getan, was für ihn möglich war, um an sein Ziel zu gelangen.