re, sich zu wehren. Dennoch war für den Beschuldigten angesichts des Vorgeschehens und des ausweichenden und ablehnenden Verhaltens der Privatklägerin sowie ihres traurigen und verängstigten Zustands nach wie vor erkennbar, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm möchte. Trotzdem wollte der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen, indem er mit seinem nackten Glied versuchte, in sie einzudringen. Damit ist der Beschuldigte zur Tatausführung geschritten.