I.1.2 der Anklageschrift zu erwähnen, dass sich den Aussagen der Privatklägerin zu diesem Ereignis keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschuldigte körperliche Gewalt gegen sie angewendet hätte. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. IV.16.1 hiervor ist aufgrund der Gesamtumstände indes davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der vorangegangenen und unter Gewalt ausgeübten Vergewaltigung sowie der vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation derart eingeschüchtert und unter psychischem Druck war, dass sie in Bezug auf eine weitere Vergewaltigung nicht mehr in der Lage gewesen wä-