Der objektive Tatbestand wurde damit nicht erfüllt und das Delikt nicht vollendet. In objektiver Hinsicht gilt es in Bezug auf den Vorfall unter der Dusche nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift zu erwähnen, dass sich den Aussagen der Privatklägerin zu diesem Ereignis keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschuldigte körperliche Gewalt gegen sie angewendet hätte.