40 Der Beschuldigte ist damit der zweifach begangenen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin nach Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift schuldig zu erklären. 16.2 Mehrfache versuchte Vergewaltigung (Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift) Im Gegensatz zu den hiervor erörterten vollzogenen Penetrationen drang der Beschuldigte bei den beiden Übergriffen nach Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift mit seinem Penis nicht in die Vagina der Privatklägerin ein. Der objektive Tatbestand wurde damit nicht erfüllt und das Delikt nicht vollendet.