Der Beschuldigte wollte denn auch durch die Anwendung von Gewalt bzw. psychischem Druck den Widerstand des Opfers aktiv brechen. Angesichts der Situation und aufgrund der deutlichen Abwehrhandlungen bzw. der klaren Willensäusserung der Privatklägerin ist es schlicht nicht denkbar, dass der Beschuldigte die klare Abwehr der Privatklägerin nicht bemerkt oder falsch verstanden haben könnte. Er handelte somit in beiden Fällen nach Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.