Zudem gab sie ihm zu erkennen, dass sie noch Schmerzen vom ersten Mal hatte. Dass sie beim Vorfall nach Ziff. I.1.3 der Anklageschrift durch Vorspielen eines Orgasmus alles so schnell wie möglich hinter sich zu bringen versuchte, ändert vor diesem Hintergrund nichts an der Erkennbarkeit des gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehrs. Mit dem Eindringen mit dem Penis in die Vagina wurden die Taten vollendet. Der Beschuldigte wollte denn auch durch die Anwendung von Gewalt bzw. psychischem Druck den Widerstand des Opfers aktiv brechen.