Der Beschuldigte wusste um diese Schwächen und nutzte diese als Zwangsmittel gegen sie schamlos aus. Angesichts des hohen Drucks bzw. der tatsituativen Zwangssituation, welcher der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst aussetzte, erstaunt es nicht, dass sich die Privatklägerin nach dem ersten Übergriff nicht mehr aktiv oder zumindest nicht mehr auf die zuvor versuchte und gescheiterte Art und Weise wehrte. Immerhin äusserte sie ihre Verweigerung auch beim zweiten Geschlechtsverkehr noch verbal deutlich und war augenscheinlich traurig und verängstigt, was dem Beschuldigten aufgefallen sein musste. Zudem gab sie ihm zu erkennen, dass sie noch Schmerzen vom ersten Mal hatte.