sie sich in seiner Anwesenheit nur in Unterhosen bekleidet in der Wohnung aufhalte. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten in sozialer, emotionaler und körperlicher Hinsicht klar unterlegen. Überdies war sie zum ersten Mal im Ausland, verfügte nur über wenig Geld und war bereits zuvor psychisch angeschlagen. Der Beschuldigte wusste um diese Schwächen und nutzte diese als Zwangsmittel gegen sie schamlos aus.