Daneben wendete der Beschuldigte auch das Nötigungsmittel des psychischen Unterdrucksetzens an, indem er der Privatklägerin zuerst verbot, ihre Medikamente gegen Depressionen und ihre Schlaftabletten zu nehmen, wodurch es dieser zunehmend psychisch schlechter ging. Er bedrängte die Privatklägerin psychisch und setzte sie u.a. damit unter Druck, dass er sie nicht nach Hause gehen lassen werde und dass er bereits viel Geld für ihre Reise nach Deutschland ausgegeben habe, er jetzt ihre Familie sei und sie anfangen müsse, anders zu denken und länger in Deutschland bleiben müsse, wobei er wusste, dass die Privatklägerin eine ängstliche und bereits psychisch angeschlagene Person ist.