Diesen für ihn klar erkennbar geäusserten Willen überwand der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, indem er die Privatklägerin zurückzog, ihre Beine auseinanderdrückte, an den Hüften zu sich zog, sie insbesondere an Schultern, Armen und Hüften festhielt und auf das Bett drückte, bevor er vaginal in sie eindrang. Daneben wendete der Beschuldigte auch das Nötigungsmittel des psychischen Unterdrucksetzens an, indem er der Privatklägerin zuerst verbot, ihre Medikamente gegen Depressionen und ihre Schlaftabletten zu nehmen, wodurch es dieser zunehmend psychisch schlechter ging.