39 verstanden war. Von einem freiwilligen Dulden der sexuellen Handlung kann daher keine Rede sein. Diesen für ihn klar erkennbar geäusserten Willen überwand der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, indem er die Privatklägerin zurückzog, ihre Beine auseinanderdrückte, an den Hüften zu sich zog, sie insbesondere an Schultern, Armen und Hüften festhielt und auf das Bett drückte, bevor er vaginal in sie eindrang.