Auch wenn der anhaltende auf sie ausgeübte Druck die Privatklägerin irgendwann resignieren liess, äusserte sie ihre Verweigerung verbal nach wie vor deutlich. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung ihres fortwährend abwehrenden, ausweichenden und ablehnenden Verhaltens sowie ihres offensichtlich unglücklichen und verängstigten Zustands war für den Beschuldigten jederzeit erkennbar, dass sowohl der (versuchte) Geschlechtsverkehr als auch der Oralverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte.