I.2.2 der Anklageschrift). Die Privatklägerin brachte ihr Nichteinverständnis jeweils unmissverständlich zum Ausdruck, indem sie wiederholt sagte, sie wolle die sexuellen Handlungen nicht bzw. indem sie «nein» sagte und sich zunächst überdies körperlich durch Wegdrehen, Zusammenziehen bzw. Zusammendrücken und Verhaken der Beine sowie durch Beissen und Kratzen zur Wehr setzte. Der Beschuldigte setzte sich bewusst mit körperlicher Gewalt über diese Gegenwehr hinweg. Auch wenn der anhaltende auf sie ausgeübte Druck die Privatklägerin irgendwann resignieren liess, äusserte sie ihre Verweigerung verbal nach wie vor deutlich.