Immerhin äusserte sie ihre Verweigerung verbal deutlich und war weinerlich und verängstigt. Dass sie in der Folge insbesondere durch Vorspielen eines Orgasmus alles so schnell wie möglich hinter sich zu bringen versuchte, erscheint der Kammer nachvollziehbar und ändert nichts an der Erkennbarkeit des gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehrs.