1548) nicht ansatzweise. Vielmehr ist an dieser Stelle an die stark divergierenden Persönlichkeiten, namentlich die soziale, emotionale und körperliche Unterlegenheit der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten zu erinnern, welcher um ihre Schwächen wusste und diese in der Folge schamlos ausnutzte. Angesichts dessen erstaunt nicht, dass dieser Druck die Privatklägerin irgendwann resignieren liess. Sie wehrte sich nicht mehr aktiv oder zumindest nicht mehr auf die zuvor versuchte und gescheiterte Art und Weise. Immerhin äusserte sie ihre Verweigerung verbal deutlich und war weinerlich und verängstigt.