Die Privatklägerin stand durch die ausgeübte Kontrolle, die Einschüchterungen und die Drohungen fortdauernd unter hohem psychischem Druck. Wenn sie nicht mitmachte, wurde der Beschuldigte wütend und sie hatte Angst, nicht mehr nach Hause gehen zu dürfen (vgl. E. III.12.1.2 und III.12.3.3 hiervor). Zudem weinte sie oft, was im Übrigen auch der Grossmutter des Beschuldigten nicht entgangen war (vgl. E. III.12.3.3 hiervor). Dass ein durchschnittlich empathischer Mann diese Gefühle nicht einordnen können soll, überzeugt entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 1548) nicht ansatzweise.