Auch zeigt seine Verärgerung darüber, dass sie ihn unter der Dusche nicht anschauen wollte, klar auf, dass ihm ihr abweisendes Verhalten aufgefallen sein musste. In der Folge musste die Privatklägerin, welche im Wissen des Beschuldigten seit mehreren Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr hatte, einen solchen in harter, erniedrigender und schmerzhafter Art und Weise über sich ergehen lassen. Dass der Beschuldigte das Kratzen so gedeutet haben will, dass er weitermachen dürfe resp. noch härter vorgehen solle, zumal die Privatklägerin kein Codewort benutzt habe (pag. 445 Z. 480 ff. und Z. 502 ff.; pag. 482 Z. 567 ff.