Auch dieser Umstand kann schlicht nicht übersehen oder falsch gedeutet werden. Das abwehrende Verhalten wurde vom Beschuldigten denn auch genau so verstanden, wie es gemeint war, ansonsten er – wie die Privatklägerin glaubhaft schildert (vgl. E. III.12.3.3 hiervor) – keinen Grund gehabt hätte, ihre Beine auseinan- der- und sie derart aufs Bett zu drücken, dass sie sich nicht mehr wehren konnte. Ohne Gegenwehr wäre ein solches Vorgehen nicht erforderlich gewesen. Auch zeigt seine Verärgerung darüber, dass sie ihn unter der Dusche nicht anschauen wollte, klar auf, dass ihm ihr abweisendes Verhalten aufgefallen sein musste.