35 nicht anders verstanden werden, als dass eben gerade keine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr vorliegt. Eine andere Erklärung, weshalb eine willige Sexualpartnerin ihr Gegenüber nicht anschauen möchte, ihre Beine derart verschränken und verhaken sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin auch weinte – und zwar sowohl während als auch nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr (pag. 279 Z. 527 ff.; pag. 280 Z. 576). Auch dieser Umstand kann schlicht nicht übersehen oder falsch gedeutet werden.