Das allein reicht indes noch lange nicht für die Annahme, die Privatklägerin habe ihren Willen nicht vehement genug geäussert bzw. gezeigt. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt sagte, sie wolle den Geschlechtsverkehr nicht bzw. «nein» sagte und sich überdies körperlich durch Wegdrehen, Zusammenziehen bzw. Zusammendrücken und Verhaken der Beine, Beissen und Kratzen zur Wehr setzte (vgl. E. III.12.3.3 hiervor). Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten unter der Dusche nicht angeschaut, was ihn verärgert habe (pag.