Das ist nachfolgend zu prüfen. 12.3.5 Zur Frage der Erkennbarkeit im Besonderen Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin dezidiert der Ansicht, dass der ablehnende Wille der Privatklägerin für den Beschuldigten in jedem Fall klar erkennbar war: Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin an psychischen Problemen litt, ein naives Verhalten an den Tag legte und auch nicht sehr durchsetzungsfähig war. Das allein reicht indes noch lange nicht für die Annahme, die Privatklägerin habe ihren Willen nicht vehement genug geäussert bzw. gezeigt.