Dies wird oberinstanzlich – wie bereits erwähnt (vgl. E. III.12.3.1) – auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten. Gemäss Verteidigung liege die zentrale Frage nunmehr darin, ob der Beschuldigte überhaupt bemerkt habe, dass die Privatklägerin den Geschlechts- und Oralverkehr nicht gewollt habe. Das ist nachfolgend zu prüfen.