Insofern ist davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten tatsächlich – wie von der Privatklägerin bereits glaubhaft vorgebracht – etwas Schlimmes passiert sein musste. 12.3.4 Zwischenfazit Nach dem Gesagten kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Sexualkontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zweifelsfrei gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Dies wird oberinstanzlich – wie bereits erwähnt (vgl. E. III.12.3.1) – auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten.