Sie schildert damit eine ähnliche Geschichte, wie sie vorliegend von der Privatklägerin vorgebracht wird. Zumal erstellt ist, dass sich die Privatklägerin und U.________ vorgängig über Discord über den Beschuldigten ausgetauscht haben, kann – wie in E. III.12.1.1 hiervor bereits dargelegt – eine vorgängige Absprache nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Kammer den Aussagen von U.________ keine weitergehende Bedeutung zumisst. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass das diesbezüglich in Deutschland geführte Verfahren wegen Vergewaltigung gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft F.________ vom 2. Mai 2023 eingestellt wurde (vgl. pag.