34 ständig angerufen und ihr geschrieben habe, sie zur Arbeit gefahren und von dort wieder abgeholt habe und ihr den Kontakt zu anderen Männern verboten habe (pag. 322 f.; pag. 333). Es sei zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen, mit Anwendung von physischer Überlegenheit (Festhalten der Hände) und ohne Verhütung. Das erste Mal sei glaublich am 2. November 2021 gewesen (pag. 324 f.). Sie schildert damit eine ähnliche Geschichte, wie sie vorliegend von der Privatklägerin vorgebracht wird.