Der Beschuldigte sei absolut nicht der Typ dafür (pag. 431). Schliesslich ist die Aussage von K.________ zu entkräften, wenn er angibt, die Privatklägerin habe in einem Discord-Chat sinngemäss geäussert, es sei alles nicht so schlimm gewesen (vgl. pag. 431 f.). Dies stimmt mit dem objektiven Beweismittel nicht überein, zumal die Privatklägerin deutlich sagte, sie habe den Beschuldigten wegen einer Vergewaltigung angezeigt, weil er sie zu Sex gedrängt habe, obwohl sie das nie gewollt habe (vgl. pag. 697 [Datei: «Thema A.________ und D.________ 15,02.22 (1080p).mp4», ab Min. 23:56 und Min.