380 f.; pag. 386). Weiter gab sie an, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien am Freitag noch zusammen einkaufen gegangen, hätten gelacht und getobt. Am Samstag habe die Privatklägerin dann unbedingt nach Hause gehen und am Sonntag dann unbedingt noch den Ausflug ans Meer machen wollen (pag. 366 f.; pag. 382 f.). Am Montag sei sie dann nach Hause gereist (pag. 382). Insofern ist auch aus den Schilderungen der Grossmutter des Beschuldigten auf ein verändertes Verhalten der Privatklägerin während ihres Aufenthalts in Deutschland zu schliessen. K.________, der Freund des Beschuldigten, machte Angaben zugunsten des Beschuldigten (vgl. pag.