vgl. auch pag. 213). Die Privatklägerin habe von den ungewollten sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten erzählt und dass es viel zu hart für sie und nicht schön gewesen sei, ihr nicht gefallen habe (pag. 341 Z. 135 f.; pag. 342 Z. 149 f.). S.________ gab an, er sei sich nicht sicher, ob das Wort «Vergewaltigung» gefallen sei (pag. 342 Z. 152 f.). Auch seine Aussagen wirken insgesamt glaubhaft und stützen die Version der Privatklägerin. Die Grossmutter des Beschuldigten machte ebenfalls glaubhafte Angaben. Sie beschrieb die Privatklägerin zutreffend als nahe am Wasser gebaut und dass sie Heimweh nach ihren Katzen und ihrem Vater gehabt habe (pag. 364; pag. 380 f.; pag. 386).