33 Der Freund von J.________, S.________, machte ebenfalls glaubhafte Aussagen. Er bestätigte die anfangs glückliche Stimmung (pag. 340 Z. 65 und Z. 81) und die anschliessende Verängstigung resp. Verstörung der Privatklägerin, als sie ihm am Samstag, 11. Dezember 2021, sagte, der Beschuldigte wolle sie nicht mehr gehen lassen (pag. 340 Z. 82 ff.). Er sandte der Privatklägerin Zugverbindungen zwecks Rückkehr in die Schweiz (pag. 340 Z. 88; vgl. auch pag.