J.________ sagte klar, dass sie nicht genau wisse, was passiert sei. Sie glaube aber der Privatklägerin, welche keinen Grund habe, dies zu erfinden (pag. 414 Z. 328 ff.). Sie führte auch aus, sie habe der Privatklägerin die Sperrung des Beschuldigten auf allen sozialen Kanälen empfohlen (pag. 410 Z. 101 f.). Ihre Aussagen finden in den objektiven Beweismitteln eine Stütze und sind damit als durchwegs glaubhaft einzustufen. Sie untermauern das von der Privatklägerin Gesagte.