Auf Nachfrage ergänzte J.________, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen gemacht habe, welche sie eigentlich nicht gewollt habe, wobei die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen beschrieben und keine weiteren Sachen erzählt habe (pag. 415 Z. 363 ff.). J.________ räumt ein, sprachlos und überfordert gewesen zu sein mit der Situation, der Privatklägerin aber versprochen zu haben, sie werde die Polizei informieren, wenn sie nichts mehr von ihr höre (pag. 409 Z. 87 f.; pag. 410 Z. 113 und Z. 116). J.________ sagte klar, dass sie nicht genau wisse, was passiert sei.