Bezüglich des Telefonats am Samstagmorgen schilderte sie, die Privatklägerin sei komplett anders, verängstigt gewesen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie dürfe nicht mehr mit dem Vater telefonieren, sie beide hätten Sex gehabt und das habe sie eigentlich nicht gewollt, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, weil er ihr das Handy wegnehmen wolle und die Zigaretten verstecke, und sie dürfe nicht mehr nach Hause und keinen Kontakt mehr mit ihnen [gemeint: J.________ und S.________] haben (pag. 409 Z. 79 ff.). Auf Nachfrage ergänzte J.___