Er wisse einfach nicht, wie man ohne Gewalt so etwas erreiche (pag. 356 f. Z. 344 ff.). Insofern scheint sich auch der Vater der Privatklägerin sicher zu sein, dass anhand des Verhaltens der Privatklägerin ein Rückschluss auf ein negatives Erlebnis gezogen werden muss. J.________ machte ehrliche Aussagen und zögerte nicht, auch die schlechten Seiten der Privatklägerin zu beschreiben (vgl. pag. 407 ff.). Weiter bestätigte sie die anfangs gute und glückliche Stimmung der Privatklägerin (pag. 409 Z. 69 und Z. 75). Bezüglich des Telefonats am Samstagmorgen schilderte sie, die Privatklägerin sei komplett anders, verängstigt gewesen.