Diesbezüglich decken sich seine Aussagen mit denjenigen der weiteren Beteiligten, welche ebenfalls ein ängstliches Verhalten bei der Privatklägerin wahrnahmen. Auf Frage, ob er gewusst habe, was seiner Tochter widerfahren sei, sagte er, nur ansatzweise. Er (der Beschuldigte) habe sie zu sexuellen Handlungen genötigt aber keine Gewalt angewendet, nur verbal. Weiter führte der Vater der Privatklägerin aus, laut seiner Tochter sei der Beschuldigte nicht gewalttätig geworden, relativiert dann aber gleich wieder, dass dieser sie an den Händen gehalten habe (pag. 354 Z. 224 ff.).