Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten und Schutzbehauptungen. Auch lässt sein ausschweifendes Aussageverhalten zu Belanglosem bei gleichzeitiger Wortkargheit bezüglich der Kernpunkte nicht auf glaubhafte Aussagen zum Kernsachverhalt schliessen. Insofern kann auf seine Aussagen, welche sich im Übrigen nicht mit den objektiven Beweismitteln bzw. der bei der Privatklägerin festgestellten Angst in Einklang bringen lassen, nicht abgestellt werden. c) Aussagen weiterer Personen Die weiteren Personen, welche im Verfahren einvernommen wurden, können keine Angaben zum Kernsachverhalt machen, zumal sie bei den Tathandlungen nicht vor