Wäre die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen tatsächlich einverstanden gewesen und hätte sie den sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten auch tatsächlich gesucht – wie er dies schildert –, so wäre das zusätzliche Konsumieren von Pornografie in ihrer Anwesenheit wohl kaum noch nötig gewesen. Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten lässt eher auf eine einseitige Zurückweisung und einen nicht vollends befriedigten Sexualtrieb schliessen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten und Schutzbehauptungen.