453 Z. 867 ff.). Passend zu diesem Verhalten konsultierte der Beschuldigte während des Aufenthaltes der Privatklägerin bei ihm in Deutschland mehrere Internetseiten mit Pornografie (vgl. pag. 217). Auch wenn es sich dabei zwar um legale Pornografie handelt, kann daraus geschlossen werden, dass dem Beschuldigten die Sexualkontakte mit der Privatklägerin nicht genügten. Wäre die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen tatsächlich einverstanden gewesen und hätte sie den sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten auch tatsächlich gesucht – wie er dies schildert –, so wäre das zusätzliche Konsumieren von Pornografie in ihrer Anwesenheit wohl kaum noch nötig gewesen.