Letztlich kann dem Beschuldigten denn auch nicht gefolgt werden, wenn er es zunächst so darzustellen versucht, als wäre es ihm nur um die Wünsche resp. Befriedigung der Privatklägerin gegangen, während er seine eigenen Bedürfnisse hintenangestellt haben will. Dieser Darstellung widerspricht, dass er sich einmal «mit der Hand selbst Druck abgelassen» hat, als die Privatklägerin lediglich 2.5 Meter von ihm entfernt war (vgl. pag. 446 Z. 546 f.), und er sie – nachdem sie seine Frage nach einem weiteren Geschlechtsverkehr aufgrund Schmerzen verneinte – fragte, ob wenigstens er seinen Spass kriegen könne, woraufhin es zum ersten Oralverkehr gekommen sein soll (pag. 453 Z. 867 ff.).