31 von beiden Seiten gewünscht, ergibt sich dieser im Normalfall vielmehr auf natürliche Art und Weise und bedarf keiner langfädigen Diskussionen über die weitere Vorgehensweise. Und wäre ein derart strukturiertes Vorgehen tatsächlich selbstverständlicher Bestandteil ihrer Intimität gewesen, hätten sie sich am letzten gemeinsamen Tag vor der Abreise der Privatklägerin kaum wegen eines Dönerpapiers die Stimmung abrupt ruinieren lassen. Letztlich kann dem Beschuldigten denn auch nicht gefolgt werden, wenn er es zunächst so darzustellen versucht, als wäre es ihm nur um die Wünsche resp.