484 Z. 669 ff.). Diese Äusserungen muten insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin zu Beginn sehr unsicher gewesen sei und er ihr am Anfang nicht einmal habe Küsschen geben dürfen, sie dann aber gleich harten Geschlechtsverkehr wollte und aufgrund der Schmerzen kaum noch gehen konnte, als realitätsfremd an. Zudem ist fraglich, weshalb es ein Codewort gebraucht hätte, wenn ihm doch die Privatklägerin von Anfang an gesagt habe, dass sie überhaupt keinen BDSM möge (vgl. pag. 442 Z. 324).