443 Z. 381 f.). Auch ein solches Verhalten lässt sich kaum mit dem Wesen der Privatklägerin vereinbaren. Als sehr auffällig erscheint der Kammer zudem die übermässige Beteuerung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin immer gefragt habe, bevor er etwas Sexuelles gemacht habe (vgl. pag. 452 Z. 844 ff. und pag. 461 Z. 72). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe sie zuallererst natürlich gefragt und sie hätten sich vor dem ersten sexuellen Kontakt darüber unterhalten (pag. 1086 Z. 39 f.). Sie hätten darüber gesprochen, wie man sich den sexuellen Kontakt vorstelle, worauf er und sie achten sollten. Damit man sich einpendle.