481 Z. 515 ff.). Dieser Sinneswandel ist nicht nachvollziehbar und lässt sich mit dem Wesen der Privatklägerin, welche eher vorsichtig ist, lange braucht, um sich auf jemanden einzulassen, und gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten Mühe mit Nähe hat, nicht in Übereinstimmung bringen. Ein weiteres Bespiel ist darin ersichtlich, dass sich die Privatklägerin mit dem Oralverkehr angeblich Zeit lassen wollte (pag. 442 Z. 322). Trotzdem soll sie dann den Oralverkehr innert kürzester Frist von sich aus vorgeschlagen haben (pag. 442 Z. 338 f.) und sich darüber hinaus bereit erklärt haben, das Sperma des Beschuldigten zu schlucken (pag. 443 Z. 381 f.).